Cannabis und Recht

Cannabis unterliegt in Österreich einem generellen, expressiv verbis festgehaltenen Verschreibungsverbot; der entsprechende Passus im Suchtmittelgesetz lautet:

§14. Nicht verschrieben werden dürfen:

  1. Suchtgifte in Substanz
  2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten
  3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.

Im erwähnten Anhang V wird Tetrahydrocannabinol (THC) angeführt, der psychotrope wie therapeutische Hauptwirkstoff von Cannabis. Genau gelesen, eröffnet sich die einzige vorhandene Möglichkeit für Cannabismedizin in Österreich: THC selbst, wenn synthetisch hergestellt, ist keine Zubereitung aus Cannabis und daher verschreibungsfähig. Der internationale Freiname für synthetisches THC lautet Dronabinol; das bekannte, in den USA bereits seit 1985 eingesetzte Marinol ist lediglich ein Markenname - Marinol enthält Dronabinol=synthetisches THC.

Nabilon, der Inhaltsstoff in den Nabilone-Kapseln, ist ein THC-Analog, d.h. kein THC und auch keine Zubereitung daraus, sondern ein rein synthetisches Cannabinoid mit dem THC angenäherter Struktur und Wirkung.

Für weitergehende Informationen zur Rechtslage informieren Sie sich bitte auf den Seiten von Legalize! Österreich (www.legalisieren.at).

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