Cannabis unterliegt in Österreich einem
generellen, expressiv verbis festgehaltenen Verschreibungsverbot;
der entsprechende Passus im Suchtmittelgesetz lautet:
§14. Nicht verschrieben werden dürfen:
- Suchtgifte in Substanz
- Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen
zugelassene Spezialitäten
- Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin
und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.
Im erwähnten Anhang V wird Tetrahydrocannabinol (THC) angeführt,
der psychotrope wie therapeutische Hauptwirkstoff von Cannabis.
Genau gelesen, eröffnet sich die einzige vorhandene Möglichkeit
für Cannabismedizin in Österreich: THC selbst, wenn synthetisch
hergestellt, ist keine Zubereitung aus Cannabis und daher verschreibungsfähig.
Der internationale Freiname für synthetisches THC lautet Dronabinol;
das bekannte, in den USA bereits seit 1985 eingesetzte Marinol ist
lediglich ein Markenname - Marinol enthält Dronabinol=synthetisches
THC.
Nabilon, der Inhaltsstoff in den Nabilone-Kapseln, ist ein THC-Analog,
d.h. kein THC und auch keine Zubereitung daraus, sondern ein rein
synthetisches Cannabinoid mit dem THC angenäherter Struktur
und Wirkung.
Für weitergehende Informationen zur Rechtslage informieren
Sie sich bitte auf den Seiten von Legalize! Österreich (www.legalisieren.at).
Weitere Informationen: