Statuten des Vereins
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin Austria
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft
Cannabis als Medizin" (CAM Austria).
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt
seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- CAM Austria ist Mitglied der IACM /
Internationale Arbeitsgemeinschaft Cannabis als
Medizin.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
beabsichtigt.
§2 Vereinszweck
CAM Austria, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn
ausgerichtet ist, ist parteipolitisch unabhängig. CAM Austria
verfolgt den Zweck der wissenschaftlichen Tätigkeit und aller, damit
im Zusammenhang stehenden Aufgaben.
Ziel der wissenschaftlichen Tätigkeit von CAM Austria ist es, dazu
beizutragen und zu erreichen, dass Über Jahrtausende bewährte und
international umfangreich beforschte Therapeutikum Cannabis, seine
Inhaltsstoffe und Zubereitungen dem therapeutischen Zweck
entsprechend und im Sinne der Erkenntnis und Erfahrungen der
medizinischen Wissenschaften verschrieben, abgegeben und angewandt
werden kann.
CAM Austria wird daher im allgemeinen Interesse, zum Wohle der
Cannabis und -zubereitungen benötigenden Patienten, in folgenden
Bereichen tätig:
- "Die wissenschaftliche Tätigkeit zur
Beschaffung, Übersetzung, Auswertung Archivierung
und Publikation internationaler Forschungsergebnisse
in Bezug auf Cannabis und dessen Inhaltsstoffe und
Zubereitungen in der Medizin.
- "Die wissenschaftliche Tätigkeit zur
Durchführung von Befragungen, Erhebungen und
Studien, die konkrete Verbesserungsmaßnahmen zum
Einsatz von Cannabis dessen Inhaltsstoffen und
Zubereitungen in der Medizin zum Ziel haben.
- "Die wissenschaftliche Tätigkeit zur Erforschung
und Förderung umweltschonender und kostengünstiger
Verfahren zur Analyse und Produktion von Cannabis
und dessen Inhaltsstoffen und Zubereitungen für den
Einsatz in medizinischen Anwendungen.
- "Die wissenschaftliche Tätigkeit zur Verbreitung
sämtlicher Forschungsergebnisse nicht nur in
Fachpublikationen, sondern auch durch eigene PR- und
Öffentlichkeitsarbeit über sämtliche Medien
(Schwerpunkt Internet), sowie durch gezielte
Information von Ärzten, Pharmazeuten, Patienten,
Patientenselbsthilfegruppen sowie aller in Frage
kommenden Entscheidungsträger des Gesundheitswesens
einschließlich der Gesundheitspolitik.
- „Die wissenschaftliche Beratung der Mitglieder
in Bezug auf den potentiellen Einsatz von
Cannabinoiden bei entsprechender Diagnose.
- „Die Organisation und Durchführung
wissenschaftlicher Kongresse,
Informationsveranstaltungen, Projekte, Studien und
dergleichen zum Thema Cannabinoide und
Cannabinoidmedizin.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2
und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Verbreitung von
Informationen (z.B. Herausgabe
wissenschaftlicher Publikationen zur
Verbreitung der
Forschungsergebnisse, Vortrags- und
Seminartätigkeit, Versammlungen,
gesellige Zusammenkünfte,
Diskussionsabende,
Presseaussendungen), an einen
möglichst breiten Personenkreis.
- Eigene Forschungsvorhaben und
Aufträge zur wissenschaftlichen
Forschung
- Bereitstellung von Informationen
(Herausgabe eines
Mitteilungsblattes, Einrichtung
einer Bibliothek, Erstellung einer
Website, Herausgabe eigener
Publikationen).
- Im Rahmen seiner Tätigkeit
pflegt CAM Austria den
Erfahrungsaustausch und die
Zusammenarbeit mit gleichartigen
Institutionen im In- und Ausland.
- Die erforderlichen materiellen Mittel
sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erträge aus
Auftragsarbeiten, Veranstaltungen,
vereinseigenen Unternehmungen
- Erträge aus Spenden,
Sammlungen, Vermächtnissen und
sonstige Zuwendungen.
- Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge:
Ermäßigter Jahresmitgliedsbeitrag
(Schüler, Studierende, Arbeitslose,
Pensionisten, Präsenz- und
Zivildiener) € 25,-
Jahresmitgliedsbeitrag € 50,-
Jahresmitgliedsbeitrag für
juristische Personen € 100,-
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder
und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind Personen, die den
Mitgliedsbeitrag entrichtet haben und aktiv an der
Vereinstätigkeit teilhaben wollen. Außerordentliche
Mitglieder sind Personen, die den Verein lediglich
durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags
unterstützen wollen. Ehrenmitglieder sind Personen,
die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können über Antrag mit
dem dazu aufgelegten Formblatt alle physischen sowie
juristischen Personen werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die
vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die)
Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum Ende jedes Quartals
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei
Wochen vorher schriftlich zur Kenntnis gebracht
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger
als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein
kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus
den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von
der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) das
Schiedsgericht (§ 15) und der einzurichtende wissenschaftliche
Beirat (§ 16).
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die
"Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet
auf
- Beschluss des Vorstands oder der
ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§
21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines
Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5
zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich
bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2
letzter Satz dieser Statuten) binnen
vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die
vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer
oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch
die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch
einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit.
e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf
ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands
und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und
zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in,
Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie
Kassier/in und Stellvertreter/in.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung
gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptieren
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so
ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck
der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei
Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei
Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist
auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9)
und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl bzw. Kooptieren (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
"Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in
unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung
der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) des/der
Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2
genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
- Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle
der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle
des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre
Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand
hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem
Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und
Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis
10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht durch Mediation
Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen vorerst durch Mediation
gelöst werden. Es werden sich die Vertragsparteien auf einen
Mediator einigen.
Sollte diese Einigung nicht zustande kommen, wird ein Mediator/Mediatorin
über Antrag einer der Konfliktparteien vom Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer Wien ausgewählt. Die Anrufung der ordentlichen
Gerichte ist erst nach erfolglosem Abbruch der Mediation möglich.
Hiervon sind einstweilige Verfügungen und Beweissicherungsanträge
ausgenommen. Eine Mediation gilt als abgebrochen, wenn eine der
beiden Konfliktparteien oder aber der Mediator den Abbruch erklären
und wenn seit der letzten Mediationssitzung mehr als sechs Wochen
vergangen sind, ohne dass ein neuerlicher Mediationstermin
wahrgenommen wurde.
§ 16 Wissenschaftlicher Beirat
- Zur Unterstützung des Vorstandes in allen
wissenschaftlichen Angelegenheiten und zur Beratung
betreffend Zielformulierungen und Arbeitsprogramm
ist ein Wissenschaftlicher Beirat aus entsprechenden
Experten einzurichten.
- Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus bis
zu 12 Mitgliedern zusammen. Seine Konstituierung
erfolgt durch ein Mitglied des Vereines.
- Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und dessen als
Schriftführer fungierenden Stellvertreter und gibt
sich selbst eine Geschäftsordnung, die dem Vorstand
zur Genehmigung vorzulegen ist.
Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates ist
für die Kommunikation mit dem Vorstand
verantwortlich und nimmt an dessen Sitzungen teil.
Bei Verhinderung sein Stellvertreter oder ein von
ihm benanntes Mitglied des wissenschaftlichen
Beirates.
- Die Zusammenkünfte des wissenschaftlichen
Beirates erfolgen mindestens in halbjährlichen
Abständen. Für jede ordentliche Generalversammlung
ist dem Vereinsvorstand ein Tätigkeitsbericht zu
übermitteln, der im Rahmen der Generalversammlung
den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur
in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
- Die Generalversammlung hat auch – sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist – die Abwicklung der
Abdeckung der Passiven, der Rückgabe von Leihgaben
sowie den Einzug offener Forderungen durchzuführen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, das verbleibende
Vereinsvermögen soweit an die Mitglieder zu
verteilen, als es den Wert der von diesen
geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber
hinausgehende Vermögen soll der St. Anna
Kinderkrebsforschung oder seiner
Nachfolgeorganisation zufallen
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