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Im Sinne der qualitativ wertvollen und sicheren Patient*innen Versorgung gibt es in Österreich strenge Auflagen für die Herstellung sowie die Abgabe der Heilungsmittel. Die Abgabe der Arzneimittel erfolgt nur durch die Apotheken, in deren Zuständigkeit die Qualitätssicherung, Beratung und ebenfalls die Herstellung der magistralen Rezepturen fällt. 

Auch an dieser Stelle erweist sich der cannabismedizinische Bereich für die Patient*innen als nicht ganz leicht zu durchschauen. In den Städten sind zahlreiche sog. „CBD Shops“ (CBD=Cannabidiol) anzutreffen und im Internet kann man sich die CBD Produkte problemlos zu jeder Tageszeit besorgen. Dabei gilt CBD in Österreich als Präsentationsarzneimittel im Gesundheitsbereich und als Novel Food im Lebensmittel- und Kosmetikbereich. Die Bezeichnung Präsentationsarzneimittel, bedeutet, dass das Produkt zwar entweder präventiv oder zur Heilung menschlicher Krankheiten bestimmt ist, die Wirksamkeit des Produktes allerdings für die Bezeichnung „Arzneimittel“ laut Arzneimittelgesetz nicht ausreichend klinisch erforscht ist. Dennoch fallen die Präsentationsarzneimittel unter das Arzneimittelgesetz, um die Herstellung des Produktes gesundheitskonform zu sichern, die Patient*innen zu schützen und die Qualitätssicherung des Gesundheitswesens zu gewährleisten.

Im Bereich der Cannabinoidmedizin gibt es derzeit in Österreich drei zugelassene Fertigmedikamente: Sativex, Marinol (synthetisch) und Canemes (synthetisch). Das wohl bekannteste Präparat Dronabinol wird als magistrale Zubereitung verschieben. Alle diese Arzneimittel fallen unter die Bezeichnung des Funktionsarzneimittels. Als Funktionsarzneimittel werden die Arzneimittel bezeichnet, die physiologische Körperfunktionen beeinflussen. Da diese Präparate rezeptpflichtig sind und alle außer Canemes nur auf Suchtmittelrezept erhältlich sind, sind sie von der Selbstmedikation nicht primär betroffen. Bei Dosierungsfragen, Therapieabbruch oder Nebenwirkungserscheinungen ist eine ärztliche Konsultation jedoch erforderlich.

 

Die Lage rund um die Cannabidiol-Produkte fällt etwas komplexer aus. Wenn auch CBD Produkte auf freiem Markt nicht als Präsentationsarzneimittel verkauft werden dürfen, werden sie de facto als Aroma Öle an den Endverbraucher abgegeben. Dies birgt Gefahren auf verschiedenen Ebenen: Da viele Produkte nicht verpflichtend nach Vorgaben des Arzneimittelsrechts hergestellt werden, können diese eine Reihe von Schadstoffen enthalten, die nur durch genaue chemische  Analyse erkannt werden können. Dabei handelt es sich um Überprüfung auf Schwermetallgehalt, wie z. B. Quecksilber, Blei oder Cadmium. Ebenso werden in den Analysen Herbizide, Pestizide und Fungizide genau überprüft. Oft werden auch kulturfähige Mikroorganismen wie Pilz- oder Schimmelsporen, sowie Fäkalbakterien in CBD Proben gefunden. Nicht selten werden auch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, wie z. B. Benzpyrene, also kanzerogen wirkende Substanzen entdeckt. Alle diese Faktoren können den Gesundheitszustand negativ beeinflussen, weshalb eine GMP (Good Manufactoring Practice) Qualität unabdingbar ist, die in erster Linie unsere Apotheken gewährleisten.

Bei der Selbstmedikation fehlt es nicht nur der ärztliche Rat zum Thema „Wechselwirkung mit anderen Medikamenten“, es kann auch die richtige Dosierung nur schwer erreicht werden. Auch wirtschaftlich macht die Selbstmedikation wenig Sinn, da die falschen Dosierungen auch zur falschen Produktkonsumation und somit zu überhöhten oder gar unnötigen Ausgaben für das Produkt führen – ganz abgesehen von möglichen, schweren gesundheitlichen Langzeitschäden. 

 

Es wird ausdrücklich von der Selbstmedikation abgeraten!

Apotheke in Zahlen. Österreichische Apothekerkammer. 02. Leistungen. 7.3. Arzneimittelgesetz; (cited 31.05.2020)
https://www.lbg.at/static/content/e173427/e188234/file/ger/Apotheke%20in%20Zahlen%202018.pdf?checksum=74b4d241a64f32eabbb1d6b6133d54184f05cbd4

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Arzneimittelgesetz, Fassung vom 31.05.2020; (cited 31.05.2020)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010441

AGES: Österreische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit BmbH. Fragen zu Hanf; (cited 31.05. 2020).
https://www.ages.at/service/sie-fragen-wir-antworten/hanf/

BASG: Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswese. Glossar; (cited 05.05.2020). https://www.basg.gv.at/konsumentinnen/illegaler-markt/glossar

 

Für den Inhalt verantwortlich: Mag.a. Aušra Blaas

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